Newsletter rechtssicher als Werbung kennzeichnen
Newsletter und Marketing E-Mails müssen eindeutig als Werbung gekennzeichnet sein. Um eine rechtssichere Kennzeichnung zu gewährleisten, müssen einige Punkte beachtet werden.
Für den Empfänger eines Newsletters oder einer Marketing Mail muss eindeutig erkennbar sein, dass der Absender eine kommerzielle Absicht verfolgt. Dies muss für den Empfänger bereits vor Öffnung der E-Mail feststellbar sein, das heißt über die Betreffzeile. Falls die Betreffzeile einen nichtkommerziellen Inhalt suggeriert, kann dies als Verschleierung ausgelegt werden und wäre strafbar. Eine Verschleierung liegt auch dann vor, wenn der Absender der E-Mail eine falsche Identität vortäuscht, also z.B. vorgibt, ein Freund des Empfängers zu sein.
Ebenfalls darf die Absicht des Versenders nicht verheimlicht werden. Eine Verheimlichung liegt dann vor, wenn der Absender seine Identität überhaupt nicht angibt – z.B. wenn er die Versenderangabe löscht oder über einen Remailer anonymisiert.
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Antworten auf alle wichtigen Rechtsfragen im E-Mail Marketing erhalten Sie in unserer kostenfreien Checkliste: 23 Fragen zu E-Mail Marketing und Recht
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artegic AG – Know-how und Technologie für Online CRM
Zanderstraße 7
53177 Bonn
Tel.: +49 (0)228 22 77 97-0
Fax: +49 (0)228 22 77 97-900
E-Mail: info@artegic.de
Url: www.artegic.de
artegic ist vom TÜV Rheinland unternehmensweit nach dem internationalen Standard für IT- und Datensicherheit ISO/IEC 27001 zertifiziert.
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