Schwarzer Freitag für „Black Friday“?
Egal ob Muttertag, Fußballweltmeisterschaft oder ein besonderes Ereignis aus der Politik – wer seine Werbebotschaft mit dem aktuellen Zeitgeschehen verknüpft, fällt eher aus der Masse der Konkurrenz heraus und kann sich so eine größere Aufmerksamkeit sichern. In den letzten Jahren entwickelte sich auch der „Black Friday“ immer mehr zu einem Aufhänger für zahlreiche Werbekampagnen. „Black Friday“ wird in den Vereinigten Staaten der Freitag nach dem Erntedankfest Thanksgiving genannt. Er läutet den Beginn der Saison der Weihnachtseinkäufe ein und traditionell werben Händler an diesem Tag mit besonders lukrativen Preisen und Rabattaktionen. Auch in Deutschland hat vor allem der Onlinehandel im Zusammenhang mit dem „Black Friday“ vermehrt mit Schnäppchenangeboten gelockt.
Wortmarke „Black Friday“
Im Anschluss an solche Werbeaktionen gab es jedoch für manchen Onlineshop-Betreiber ein böses Erwachen, als ihm eine Abmahnung ins Haus flatterte und eine Verletzung der Wortmarke „Black Friday“ vorgeworfen wurde. Hintergrund ist, dass 2013 zunächst für ein deutsches Unternehmen die Wortmarke „Black Friday“ in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen wurde (Reg.-Nr. 302013057574) und diese Marke 2016 an ein Unternehmen aus China übertragen wurde. Der Inhaber einer Marke kann anderen Unternehmern verbieten, sein Markenzeichen für Werbezwecke zu benutzen, was häufig durch eine Abmahnung geschieht. Damit wird der Nutzer der Marke aufgefordert, die Benutzung der Marke zu unterlassen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Schadensersatz und Abmahnkosten zu zahlen. Da Markensachen oft einen hohen Streitwert haben, nach welchem sich die Abmahnkosten berechnen, können hier schnell saftige Summen entstehen. Der Markeninhaber aus China ging auf diese Weise umfangreich gegen zahllose Onlinehändler vor und warf ihnen eine Verletzung seiner Markenrechte vor. Eine neue Abmahnwelle traf den Onlinehandel. Einige Unternehmen wollten diese Abmahnpraxis allerdings nicht weiter akzeptieren, gingen in die Offensive und beantragten beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marke.
Wortmarke muss gelöscht werden
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nun beschlossen, dass die Wortmarke „Black Friday“ gelöscht werden muss. Sie hätte überhaupt nicht eingetragen werden dürfen, da ihr die notwendige Unterscheidungskraft fehle. Eine solche Unterscheidungskraft ist gerade Voraussetzung, um überhaupt Markenschutz zu erhalten. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, solchen Begriffen, die allgemein die Produkte oder Dienstleistungen von Unternehmen beschreiben, keinen Markenschutz zu gewähren, um eine Monopolisierung zu verhindern. Vielmehr sollen beschreibende Ausdrücke dem allgemeinen Markt für Werbezwecke zur Verfügung stehen. Demgegenüber erfüllt eine Marke eine sogenannte Herkunftsfunktion: Der Nutzer soll mit Hilfe der Marke einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts oder der Dienstleistung erhalten. Genau an dieser Herkunftsfunktion fehle es allerdings bei der Marke „Black Friday“ nach Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes.
In den USA ein gängiger Begriff
Das Deutsche Patent- und Markenamt begründete seine Entscheidung damit, dass der Begriff „Black Friday“ aus dem US-amerikanischen Sprachgebrauch stamme und seit Jahrzehnten dem Bewerben von Rabattaktionen an dem Freitag nach Thanksgiving diene. Der allgemeine Nutzer verbinde mit „Black Friday“ kein bestimmtes Unternehmen, sondern vielmehr allgemein den Hinweis auf Rabatte oder Sonderaktionen. Auch der durchschnittliche deutsche Verbraucher assoziiere mit diesem Begriff Rabattaktionen oder Sonderverkäufe, die einmal im Jahr am Freitag nach Thanksgiving stattfinden. Die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes ist noch nicht rechtskräftig. Der Markeninhaber hat angekündigt, Rechtsmittel einzulegen, so dass das Bundespatentgericht - oder gar in nächster Instanz der Bundesgerichtshof - die Frage beantworten muss, ob der Begriff „Black Friday“ Markenschutz genießt. Da es sich bei „Black Friday“ um einen Begriff aus dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt, stehen die Chancen gut, dass das Bundespatentgericht die Löschung der Marke bestätigen wird.
Abmahnungen weiterhin möglich
Bis die Löschung der Marke rechtskräftig festgestellt wird, stehen die Rechte an der Marke jedoch nach wie vor dem Markeninhaber zu. Folglich kann sich dieser auch weiterhin gegen vermeintliche Markenverletzungen zur Wehr setzen und Händler abmahnen. Ob diese Abmahnungen begründet sind, müsste dann ein Gericht entscheiden, wobei aus Händlersicht gut mit der Löschungsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes argumentiert werden kann. Wer jedes Risiko vermeiden möchte, verzichtet besser auf Werbung mit „Black Friday“. Wann der Streit um die Wortmarke „Black Friday“ endgültig geklärt sein wird, ist zur Zeit nicht absehbar, da Rechtsstreitigkeiten im Markenrecht sehr lange dauern können.