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Geoblocking: Was Händler jetzt beachten müssen

Schon wieder eine neue Verordnung, die Auswirkungen auf den Online-Handel haben wird. Ab Dezember gilt die Geoblocking-Verordnung der EU.
Timo Schutt | 05.11.2018
Verbraucher sollen innerhalb der EU frei wählen können, über welche Website sie etwas erwerben. © Wikipedia / Kolja21 CC BY-SA 3.0
 

Online-Händler aufgepasst! Es gibt schon wieder eine neue Verordnung, die Auswirkungen auf die Art und Weise des Online-Handels haben wird. Denn ab Dezember 2018 gilt die Geoblocking-Verordnung („Geoblocking-VO“) der EU. Das ist eine Verordnung, die alle Online-Händler kennen müssen. Viele Webshops werden ihre Angebote anpassen müssen. Unter Umständen müssen auch die Vertriebsabläufe angepasst werden. Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sollten auf den Prüfstand, da bestimmte Begrenzungen von Angeboten oder Bestellmöglichkeiten gegen die Verordnung verstoßen könnten.

Um was geht es?

Geoblocking bedeutet, dass ein Anbieter den Zugang zu seiner Website, App oder Plattform für Kunden aus anderen Staaten beschränkt oder sperrt. Dies geschieht durch Sperrung aller Zugriffe von IP-Adressen aus bestimmten Ländern. Nach der Geoblocking-VO sollen Verbraucher nun innerhalb der EU frei wählen können, über welche Website sie Waren oder Dienstleistungen erwerben möchten, ohne blockiert oder umgeleitet zu werden. Auch eine ungerechtfertigte (Preis-)Diskriminierung, also unterschiedliche Preis-, Zahlungs- oder Lieferbedingungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes eines Kunden verbietet die Verordnung. Kunden sollen in der Lage sein, Waren zu gleichen Bedingungen, einschließlich Preisen und Lieferbedingungen, zu erwerben, wie sie für andere Kunden mit Wohnsitz oder Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in den die Waren geliefert oder in dem sie abgeholt werden können, gelten. Die Verordnung nennt drei spezifische Fallkonstellationen, in denen eine Diskriminierung in jedem Fall ungerechtfertigt ist, weil der Anbieter einen Kunden auf Grundlage seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnsitzes bzw. seiner Niederlassung oder seines Standortes benachteiligt: 1. Beschränkung des Zugangs zu einer Webseite, App oder Plattform 2. Diskriminierung durch AGB bei Zugang zu bestimmten Dienstleistungen oder Waren 3. Diskriminierung im Zusammenhang mit Zahlungs- und Lieferungsvorgängen Alle Online-Händler, Webshops u.ä. müssen also jetzt prüfen, ob auf ihrer Webseite Geoblockingmaßnahmen zum Einsatz. Beschränkungen sollten aufgehoben und beseitigt werden. Alle Ländershops bzw. Webseiten müssen für alle europäischen Kunden erreichbar sein. Jedem Kunden muss es ermöglicht werden, zu den jeweiligen nationalen Bedingungen des Mitgliedstaates einzukaufen. Zulässig bleibt es aber, unterschiedliche Ländershops für die einzelnen EU-Länder anzubieten. Zudem ist es gestattet, für identische Produkte unterschiedliche Preise auf verschiedenen Webseiten aufzurufen. Ziel der Verordnung ist, alle europäische Kunden von dem Angebot profitieren zu lassen und sie nicht am Zugang zur Webseite zu hindern. Bei den Lieferbedingungen liegt eine Diskriminierung vor, wenn der Anbieter in seinen AGB die Lieferung oder Abholung von Waren in einem bestimmten Mitgliedstaat anbietet, der Kunde dieses Angebot in Anspruch nehmen will, ihm dieses aber verweigert wird. Das ist beispielweise der Fall, wenn es dem ausländischen Kunden nicht ermöglicht wird, seine Adresse in die Bestellmaske einzugeben. Ein Kunde aus Deutschland soll also auf einer französischen Webseite zu den Konditionen einkaufen können, die auch für den französische Kunden gelten. Wird darin die Lieferung in das Ausland ausgeschlossen, kann der deutsche Kunde allerdings keine Lieferung nach Deutschland verlangen. Zudem muss der Unternehmer nicht eigens eine Abholmöglichkeit für den Kunden schaffen. Nur wenn ein solches Angebot für nationale Kunden zur Verfügung steht, muss es auch Kunden aus den übrigen Mitgliedstaaten angeboten werden. Außerdem wird eine herkunftsbasierte Diskriminierung verboten, insoweit es um IT- Dienstleistungen, wie z.B. Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting oder die Bereitstellung von Firewalls geht. Weiterhin verbietet die Verordnung eine ungleiche Behandlung von Kunden auf der Grundlage von herkunftsbasierenden Faktoren im Falle nicht-elektronischer Dienstleistungen an einem physischen Standort. Dies sind u.a. Leistungen in den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem Standort, an dem der Anbieter tätig ist.

Unternehmen sollten ihre AGBs prüfen

Unternehmen sollten also prüfen, inwieweit ihre AGB das Diskriminierungsverbot einhalten. Bietet der Händler in seinen AGB die Lieferung in einen bestimmten Mitgliedstaat an, ist es ihm verboten, einen Kunden, der dieses Angebot in Anspruch nehmen will, aufgrund seiner Herkunft zu diskriminieren. Extrazahlungen für die Organisation der Lieferung sind erlaubt, der Kunde muss ihnen jedoch ausdrücklich zustimmen; die Zusatzkosten dürfen im Bestellvorgang nicht voreingestellt sein. Es steht auch weiterhin dem Händler frei zu entscheiden, in welche Länder er liefern will. Die Verordnung erlaubt es nur nicht, dass der Händler den Kunden diskriminiert. Der ausländische Kunde muss also zu jedem Zeitpunkt ebenso wie ein nationaler Kunde einkaufen können. Bietet der Händler demnach die Lieferung an einen Abholpunkt oder eine inländische Adresse an, muss es dem ausländischen Kunden möglich sein, diesen Service in Anspruch nehmen zu können und eine weitergehende Lieferung in eigener Hand zu organisieren. Ein Recht auf Lieferung in den Heimatstaat des Kunden besteht nicht, er kann nicht weniger, aber auch nicht mehr verlangen, als einem inländischen Kunden angeboten wird. Der Händler hat auch sicherzustellen, dass die Zahlungsmöglichkeiten auf der Online-Benutzeroberfläche für In- und Ausländer einheitlich gestaltet sind. Dies begründet keine Verpflichtung, sämtliche in der EU vorkommende Zahlungsmittel zu akzeptieren. Es steht ihm frei zu entscheiden, welche Zahlungsmittel er akzeptiert. Bietet ein Händler ausdrücklich eine bestimmte Zahlungsform an, darf er einen Kunden, der den Bezahlvorgang in der angebotenen Weise abschließen möchte, nicht mit der Begründung abweisen, dass das Zahlungsmittel in einem anderen EU-Land ausgestellt wurde. Gleiches gilt für die Zahlungskategorie (Kreditkarte o.ä.). Händler sollten also vor Inkrafttreten der Verordnung ihre Zahlungsmodalitäten im Hinblick auf das Verbot einer herkunftsbezogenen Diskriminierung prüfen. Sie müssen nicht alle Zahlungsmittel oder Zahlungsweisen anbieten. Der Händler ist in seinen Vorgaben frei, solange sie konsistent, also nicht diskriminierend sind. Digitale, urheberrechtlich geschützte Inhalte wie E-Books, Musik, Onlinespiele oder audiovisuelle- und Transportdienstleistungen fallen vorerst nicht unter die Regelung. Wir beraten und unterstützen Sie bei der Prüfung Ihres Webshops, der AGB usw. Rufen Sie uns jederzeit gerne an und Sie bekommen ein unverbindliches Angebot. Der Beitrag erschien auch im Blog der Kanzlei Schutt-Waetke.