Double-Opt-In – Genügt, aber nicht bei allen Werbemedien
In seiner ersten Entscheidung zur E-Mail-Werbung im Jahr 2004 hat der BGH („E-Mail-Werbung I“, Urt. v. 11.03.2004 - I ZR 81/01) ein Verfahren zum Nachweis der Anmeldung des Werbeempfängers gefordert. In Folgezeit hat sich der Instanzrechtsprechung das sog. Double-Opt-In-Verfahren als Nachweis der Einwilligung in E-Mail-Werbung herauskristallisiert. Es gab aber auch „Ausreißer“ in der Rechtsprechung, die zu Unsicherheiten in der Praxis führten. In der Entscheidung „Double-Opt-In-Verfahren“ (Urt. v. 10.02.2011 - I ZR 164/09) des BGH hat er endlich diese Zweifel an dem Double-Opt-In-Verfahren ausgeräumt. Gleichzeitig hat der BGH aber auch die Grenzen dieses Double-Opt-In-Verfahrens aufgezeigt. Was ist das Double-Opt-In-Verfahren? Das Double-Opt-In-Verfahren basiert darauf, dass der spätere Empfänger der Werbe-E-Mail seine Anmeldung „doppelt“ tätigt, indem er seine „erste“ Anmeldung auf bspw. einer Internetseite auf eine Anfrage unter dieser E-Mail-Adresse bestätigt – also ein zweites Mal gibt. BGH bestätigt: Double-Opt-In für E-Mail-Werbung Dieses Double-Opt-In-Verfahren bestätigt der BGH in seiner jüngeren Entscheidung als grundsätzlich ausreichenden Nachweis für die Erteilung der Einwilligung in E-Mail-Werbung bestätigt. Den Grund hierfür sieht der BGH darin, dass bei einer E-Mail-Werbung im Normalfall die Bestätigungsanfrage nur derjenige beantworten kann, der auch später der Empfänger der Werbung unter dieser E-Mail-Adresse ist. Der BGH führt dazu aus: „Geht ein Teilnahmeantrag elektronisch ein, so kann dessen Absender durch eine E-Mail um Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten werden. Nach Eingang der erbetenen Bestätigung kann angenommen werden, dass der Antrag tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. […] Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Werbende mit einem solchen Verfahren ausreichend sichergestellt, dass es nicht aufgrund von Falscheingaben zu einer Versendung von E-Mail-Werbung kommt (vgl. BGH, GRUR 2004, 517, 519 - E-Mail-Werbung I)“ Wird dieses Verfahren eingehalten trifft – so der BGH – den eine sog. sekundäre Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er diese Einwilligung doch nicht erteil hat. Das bedeutet, dass der Werbeempfänger muss nachvollziehbare Gründe darlegen und beweisen muss, warum er dennoch die Bestätigung nicht erteilt hat. Der BGH führt dazu aus: „Das schließt es aber nicht aus, dass sich der Verbraucher auch nach Be-stätigung seiner E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren noch darauf berufen kann, dass er die unter dieser Adresse abgesandte Einwilligung in E-Mail-Werbung nicht abgegeben hat - etwa mit der Begründung, bei der E-Mail-Adresse, unter der die Bestätigung versandt worden sei, handele es sich nicht um die seine; er habe auch keinen Zugang zu dieser Adresse. Dafür trägt er allerdings die Darlegungslast. Kann der Verbraucher darlegen, dass die Bestätigung nicht von ihm stammt, war die Werbezusendung auch dann wettbewerbswidrig, wenn die E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren gewonnen wurde.“ Als Fazit ist für die E-Mail-Werbung festzuhalten, dass mit diesen Aussagen des BGH das Double-Opt-In-Verfahren etabliert und anerkannt ist. BGH: Kein Double-Opt-In für Telefonwerbung Der BGH hat in dieser seiner Entscheidung „Double-Opt-In-Verfahren“ (Urt. v. 10.02.2011 - I ZR 164/09) gleichzeitig auch die Grenzen des Double-Opt-In-Verfahrens aufgezeigt. Der Nachweis einer Einwilligung in die Telefonwerbung ist nicht mit einem E-Mail-Double-Opt-In möglich. Der BGH macht das konsequent und zutreffend an dem Prinzip des Double-Opt-In fest. Er stellt nämlich fest, dass zwischen dem Inhaber einer E-Mail-Adresse und dem Inhaber eines Telefonanschlusses kein zwingender Zusammenhang besteht. Mit einer Bestätigungs-E-Mail ist eben nur nachgewiesen, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse bestätigt hat, nicht aber, dass er auch Inhaber einer bestimmten Telefonnummer ist, unter welche Werbeanrufe erfolgen sollen. Als Fazit ist also festzuhalten, dass eine Einwilligung in Telefonwerbung nicht durch E-Mail-Double-Opt-In nachgewiesen werden kann. Auswirkung für die Praxis Double-Opt-In-Verfahren sind durch die Entscheidung „Double-Opt-In-Verfahren“ (Urt. v. 10.02.2011 - I ZR 164/09) in der Praxis etabliert. Die Werbepraxis hat damit eine feste Leitlinie zum Nachweis der Einwilligung. Für die Praxis hat der BGH aber auch klargestellt, dass keinen Medienbruch zwischen Double-Opt-In-Verfahren und dem Kommunikationskanal geben darf. Denn die Bestätigung der Einwilligung muss im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens mit demselben Kommunikationsmedium erfolgen, wie spätere Werbung. Denn es muss sichergestellt sein, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse oder der Inhaber der Rufnummer selbst die Bestätigung gibt. Das heißt: Bei der E-Mail-Werbung muss die Bestätigung vom E-Mail-Account des Werbeempfängers und bei der Telefonwerbung vom Telefonanschluss des Werbeempfängers kommen.