Worauf ist beim Anwerben von Mitarbeitern in sozialen Netzwerken zu achten
Immer mehr Arbeitgeber und auch Personaldienstleister nuten die Sozialen Netzwerke zur Anwerbung neuer Mitarbeiter für das eigene Unternehmen oder für Kunden in deren Auftrag. Aber auch hier lauern rechtliche Fallstricke. Dies zeigt ein Sachverhalt, den aktuell das Landgericht Heidelberg (Urteil vom 23.Mai 2012, Az.: 1 S 58/11) im Rahmen einer Klage um die Erstattung der Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu entscheiden hatte.
Ein Unternehmer hatte über ein soziales Netzwerk direkt Mitarbeiter eines Mitbewerbers angeschrieben. Dies wäre nach Ansicht des Landgerichts insoweit in zutreffender Übereinstimmung nicht wettbewerbsrechtlich bedenklich. In der Tat ist das Abwerben von Mitarbeitern kein Wettbewerbsverstoß, wenn nicht sog. unlautere Begleitumstände vorliegen. Und genau diese Umstände wurden dem Unternehmer hier zum Verhängnis.
Der Unternehmer hatte bei den an die Personen versandten Nachrichten unzulässige Aussagen wie „Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?“ und „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?“ beigefügt. Dieses Aussagen wertete das Landgericht zutreffend als abwertende Aussagen über die Klägerin, da diesen Aussage keine Erklärungen oder Belege beigefügt waren. Aufgrund dessen verurteilte das Gericht den werbenden Unternehmer zur Tragung der außergerichtlichen Kosten der Abmahnungen.
„Das Ansprechen von Personen über Soziale Netzwerke mit dem Hintergrund, diese für das eigene Unternehmen als Mitarbeiter zu gewinnen, ist durchaus zulässig. Jedoch sollte insbesondere
bei der Wortwahl von persönlichen Nachrichten das Gebot der Sachlichkeit gewahrt werden, um rechtliche Probleme zu vermeiden erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0.
Über volke2.0:
volke2.0 ist seit mehr als 12 Jahren ausschließlich in den Bereichen Intellectual Property (Marken-, Wettbewerbs-, Patent- und Urheberrecht) und Informationstechnologierecht tätig. Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Beratung der Schnittemenge der beiden Gebiete:
Intellectual Property and Information Technology. Die hochspezialisierten Fachanwälte betreuen national und international tätige E-Commerce / E-Business-Anbieter, EDV- und Software-Anbieter, Internet (Service) Provider, Werbe-/Marketingagenturen und Verlage.
(www.volke2-0.de )
Autor dieser Mitteilung:
Rolf Albrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
(Wettbewerbs-, Marken-, Gebrauchs-, Geschmacksmuster- und Patentrecht)
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Ein Unternehmer hatte über ein soziales Netzwerk direkt Mitarbeiter eines Mitbewerbers angeschrieben. Dies wäre nach Ansicht des Landgerichts insoweit in zutreffender Übereinstimmung nicht wettbewerbsrechtlich bedenklich. In der Tat ist das Abwerben von Mitarbeitern kein Wettbewerbsverstoß, wenn nicht sog. unlautere Begleitumstände vorliegen. Und genau diese Umstände wurden dem Unternehmer hier zum Verhängnis.
Der Unternehmer hatte bei den an die Personen versandten Nachrichten unzulässige Aussagen wie „Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?“ und „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?“ beigefügt. Dieses Aussagen wertete das Landgericht zutreffend als abwertende Aussagen über die Klägerin, da diesen Aussage keine Erklärungen oder Belege beigefügt waren. Aufgrund dessen verurteilte das Gericht den werbenden Unternehmer zur Tragung der außergerichtlichen Kosten der Abmahnungen.
„Das Ansprechen von Personen über Soziale Netzwerke mit dem Hintergrund, diese für das eigene Unternehmen als Mitarbeiter zu gewinnen, ist durchaus zulässig. Jedoch sollte insbesondere
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