An beschreibende Angaben angelehnte Marken genießen nur eingeschränkten Schutz
Oftmals ist so, dass Marken angemeldet werden, die sich sehr stark an die der Anmeldung
zugrunde liegenden Waren und Dienstleistungen anpassen.
Ein Beispiel wäre es, wenn die Marke „Krafftfahhrzeug“ für Kraftfahrzeuge angemeldet werden
würde.
Dass eine solche eingetragene Marke nicht zwingend ein umfassendes Recht begründet,
gegen Dritte wegen vermeintlicher Markenrechtsverletzungen vorzugehen, zeigt ein aktuelles
Grundsatzurteil.
Bereits im Februar 2012 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage zu klären, ob es dem
Inhaber der für Massageöle eingetragenen Marke „pjur“ möglich war, gegen die Nutzung des
Begriffs „pure“ im Rahmen einer Produktbezeichnung, in einem Internetangebot und der Internetdomain
puremassageoil.com wegen des Vorliegens einer Markenrechtsverletzung vorzugehen.
In den aktuell veröffentlichen Entscheidungsgründen (Urteil vom 9. Februar 2012, Az.: I ZR
100/10 – pjur/pjure) hat das Gericht eindeutig den Schutzumfang der Marke sehr eng begrenzt.
Dabei haben die Richter des BGH herausgestellt, dass nur eine sog. „Eigenprägung“
der Marke den Schutzumfang begründet und damit in dem zu entscheidenden Fall der Begriff
„pjur“. Dies habe dann zur Folge, dass damit nicht im Falle einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung
durch die reine Nutzung des beschreibenden Begriffs Ansprüche durchgesetzt
werden können.
In dem entschiedenen Fall sah der Bundesgerichtshof entgegen der vorangegangenen Gerichte
nicht die Möglichkeit, aufgrund der bestehenden Marken mit dem Bestandteil „pjur“ die
Nutzung der Bezeichnung „pure massageoil“ für Massageöle zu verbieten.
„Die Konsequenz dieses Urteils für Markenrechtsverletzungen ist, dass aus Marken, die sich
an beschreibende Begriffe anlehnen, zukünftig Ansprüche quasi nicht mehr durchsetzbar
sein dürften. Ob dieses Urteil aber Auswirkungen für Markenanmeldungen hat, bleibt abzuwarten.
Angesichts der klaren Worte des Gerichts dürfte aber auch die Anmeldung von solchen
Marken zukünftig schwerer werden .“ erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0.,
die das Verfahren vor den Instanzengerichten führte, das nun vom BGH endgültig entschieden wurde.
Über volke2.0:
volke2.0 ist seit mehr als 12 Jahren ausschließlich in den Bereichen Intellectual Property
(Marken-, Wettbewerbs-, Patent- und Urheberrecht) und Informationstechnologierecht tätig.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Beratung der Schnittemenge der beiden Gebiete:
Intellectual Property and Information Technology. Die hochspezialisierten Fachanwälte
betreuen national und international tätige E-Commerce / E-Business-Anbieter, EDV- und
Software-Anbieter, Internet (Service) Provider, Werbe-/Marketingagenturen und Verlage.
(www.volke2-0.de )
Rolf Albrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
(Wettbewerbs-, Marken-,
Gebrauchs-, Geschmacksmuster- und
Patentrecht)
Lehrbeauftragter für E-Business
zugrunde liegenden Waren und Dienstleistungen anpassen.
Ein Beispiel wäre es, wenn die Marke „Krafftfahhrzeug“ für Kraftfahrzeuge angemeldet werden
würde.
Dass eine solche eingetragene Marke nicht zwingend ein umfassendes Recht begründet,
gegen Dritte wegen vermeintlicher Markenrechtsverletzungen vorzugehen, zeigt ein aktuelles
Grundsatzurteil.
Bereits im Februar 2012 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage zu klären, ob es dem
Inhaber der für Massageöle eingetragenen Marke „pjur“ möglich war, gegen die Nutzung des
Begriffs „pure“ im Rahmen einer Produktbezeichnung, in einem Internetangebot und der Internetdomain
puremassageoil.com wegen des Vorliegens einer Markenrechtsverletzung vorzugehen.
In den aktuell veröffentlichen Entscheidungsgründen (Urteil vom 9. Februar 2012, Az.: I ZR
100/10 – pjur/pjure) hat das Gericht eindeutig den Schutzumfang der Marke sehr eng begrenzt.
Dabei haben die Richter des BGH herausgestellt, dass nur eine sog. „Eigenprägung“
der Marke den Schutzumfang begründet und damit in dem zu entscheidenden Fall der Begriff
„pjur“. Dies habe dann zur Folge, dass damit nicht im Falle einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung
durch die reine Nutzung des beschreibenden Begriffs Ansprüche durchgesetzt
werden können.
In dem entschiedenen Fall sah der Bundesgerichtshof entgegen der vorangegangenen Gerichte
nicht die Möglichkeit, aufgrund der bestehenden Marken mit dem Bestandteil „pjur“ die
Nutzung der Bezeichnung „pure massageoil“ für Massageöle zu verbieten.
„Die Konsequenz dieses Urteils für Markenrechtsverletzungen ist, dass aus Marken, die sich
an beschreibende Begriffe anlehnen, zukünftig Ansprüche quasi nicht mehr durchsetzbar
sein dürften. Ob dieses Urteil aber Auswirkungen für Markenanmeldungen hat, bleibt abzuwarten.
Angesichts der klaren Worte des Gerichts dürfte aber auch die Anmeldung von solchen
Marken zukünftig schwerer werden .“ erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0.,
die das Verfahren vor den Instanzengerichten führte, das nun vom BGH endgültig entschieden wurde.
Über volke2.0:
volke2.0 ist seit mehr als 12 Jahren ausschließlich in den Bereichen Intellectual Property
(Marken-, Wettbewerbs-, Patent- und Urheberrecht) und Informationstechnologierecht tätig.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Beratung der Schnittemenge der beiden Gebiete:
Intellectual Property and Information Technology. Die hochspezialisierten Fachanwälte
betreuen national und international tätige E-Commerce / E-Business-Anbieter, EDV- und
Software-Anbieter, Internet (Service) Provider, Werbe-/Marketingagenturen und Verlage.
(www.volke2-0.de )
Rolf Albrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
(Wettbewerbs-, Marken-,
Gebrauchs-, Geschmacksmuster- und
Patentrecht)
Lehrbeauftragter für E-Business