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Was Sie aus rechtlicher Sicht im E-Commerce nicht vergessen sollten

Onlinehändler müssen vor allem im Endkundengeschäft (B2C) zahlreiche gesetzliche Vorschriften beachten, die fast nicht mehr zu überblicken sind.
Sabine Heukrodt-Bauer | 17.03.2015
Dabei kann fast jeder Fehler in diesem Bereich wettbewerbsrechtlich u. a. von Mitbewerbern, Verbraucherschutzverbänden oder der Wettbewerbszentrale abgemahnt werden. Abmahnungen gehören daher mittlerweile zum Alltag von Onlinehändlern und richten teilweise hohe finanzielle Schäden an. Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, RESMEDIA (www.res-media.net) und Expertin für
E-Commerce-Recht bei United E-Commerce (www.united-ecommerce.de), gibt einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Anforderungen.

Tipp 1: Widerrufsbelehrung
Der wohl relevanteste Themenkomplex im E-Commerce-Recht betrifft das seit dem 13.06.2014 geltende neue Widerrufsrecht und die korrekte Belehrung des Verbrauchers. Das gesetzliche Muster finden Sie hier: Widerrufsbelehrung ((www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1_404.html)). Neuerdings müssen Händler Verbrauchern auch das Muster für die Widerrufserklärung zur Verfügung stellen: Widerrufsformular ((www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_2_405.html)). Für beide Muster gilt, dass diese wegen des bestehenden Abmahnrisikos nur entsprechend der gesetzlichen Gestaltungshinweise abgeändert werden sollten. Da die Formulierungen gesetzlich vorgegeben sind, sollten jegliche „freie“ Abänderungen der Texte unterbleiben. Insbesondere die Widerrufsbelehrung bietet dabei sehr viele unterschiedliche Optionen, die individuell für den einzelnen Shop ausgewählt werden müssen.

Tipp 2: Bestellbutton
Bereits seit dem 01.08.2012 ist die sog. Button-Lösung in Kraft. Die bis zur Gesetzesänderung üblichen Buttons wie „bestellen“ oder „Bestellung abgeben“ reichen danach nicht mehr aus. Sie müssen durch Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen“, „kostenpflichtig bestellen“, „kaufen“ oder „Jetzt kaufen“ ersetzt werden.

Tipp 3: Bestätigungen
Das Gesetz verlangt, jedem Kunden den Zugang der Bestellung unverzüglich elektronisch zu bestätigen. Seit dem 13.06.2014 ist zusätzlich eine Vertragsbestätigung erforderlich, die den gesamten Inhalt der Bestellung einschließlich etwaiger AGB wiedergibt. Diese kann dem Kun-den per E-Mail oder auf Papier mit der Warenlieferung zugesendet werden.

Tipp 4: Artikelbeschreibung
Online ist der Kunde auf Produktbilder und eine ausführliche Artikelbeschreibung angewiesen. Die Informationspflichten im Fernabsatz erfordern deshalb die Darstellung aller „wesentlichen Eigenschaften“. Welche das sind (etwa Größe, Gewicht, Farbe, Funktion etc.), hängt von den jeweiligen Artikeln ab. Denken Sie auch an mögliche Sondervorschriften z. B. für Textilien, Lebensmittel, Spielzeug und viele Artikelgruppen mehr.

Tipp 5: Preise
Sie müssen Ihre Artikel nach der Preisangabenverordnung (PAngV) auszeichnen. Das heißt, in den Angeboten müssen Endpreise als Bruttopreise angegeben werden. Außerdem ist der Hinweis „inklusive Mehrwertsteuer“ oder „inkl. MwSt.“ erforderlich. Zusätzlich müssen Sie zum Endpreis eventuelle Versandkosten angeben, inklusive ihrer Höhe, sowie bei bestimmten Waren und Verpackungsarten den Grundpreis nach zulässigen Mengeneinheiten.

Tipp 6: AGBs
Seit dem 13.06.2014 muss der Händler dem Verbraucher eine „Vertragsbestätigung“, die alle gesetzlichen Pflichtinformationen enthält, zur Verfügung stellen. Es bietet sich daher insbe-sondere im B2C-Bereich an, alle Informationen in AGB zusammenzustellen und dem Verbrau-cher zu übersenden. Dabei dürfen die AGB keine unzulässigen Klauseln enthalten. Viele Klauseln, die im B2B-Geschäft üblich sind, sind beim Verkauf an Verbraucher unzulässig und können abgemahnt werden.

Tipp 7: Datenschutz
Denken Sie daran, eine eigene Seite „Datenschutz“ oder „Datenschutzinformation“ einzurichten, die Besucher und Kunden über alle datenschutzrechtlichen Aspekte Ihres Shops informiert. Das betrifft etwa Social Media Plug-ins, Tracking Tools, Widerspruchsmöglichkeiten etc. Wenn die Kundendaten für Werbung usw. verwendet werden sollen, ist dazu vorher das Einverständnis des Kunden einzuholen.

Tipp 8: Produktbilder und Urheberrecht
Wer fremde Produktfotos unberechtigt für den eigenen Online-Shop verwendet, ist dem Urheber oder Nutzungsberechtigten gegenüber zu Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz verpflichtet. Stellen Sie daher sicher, dass Sie vom Hersteller eine schriftliche Einwilligungserklärung zur Nutzung seiner Produktbilder besitzen. Außerdem ist grundsätzlich die korrekte Nennung des Urhebers im Online-Shop erforderlich, wenn dieser nicht ausnahmsweise darauf verzichtet hat.

Tipp 9: Marktplätze
Während in Online-Shops nur das Verhältnis Händler/Kunde zu regeln ist, stellen Plattformen, denen eine Vielzahl von Händlern angeschlossen sind, rechtlich eine besondere Herausforderung dar. Wegen der beteiligten Betreiber/Händler/Kunden müssen frühzeitig Konzepte dazu erstellt werden, wie der Vertragsschluss mit dem Endkunden erfolgen soll, wer der Vertragspartner des Endkunden wird, wer die Zahlungsabwicklung und das Forderungsmanagement übernimmt, welche Marketingmaßnahmen vorgesehen sind und ob diese konform gehen mit den Datenschutzvorschriften.

Diese Tipps sind ein Auszug aus dem E-Book „100 Tipps für den E-Commerce“ des Partnernetzwerks United E-Commerce. Das vollständige E-Book kann unter www.united-ecommerce.de/e-book heruntergeladen werden.
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Sabine Heukrodt-Bauer ist Fachanwältin für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz und berät Unternehmen im Online-Marketing.