Marketing-Börse PLUS - Fachbeiträge zu Marketing und Digitalisierung
print logo

Corona-Schnelltests im Unternehmen – Achtung Datenschutzfalle!

Eine bundesweite Testverpflichtung besteht derzeit nicht, denn der Infektionsschutz und damit die Corona-Regeln sind in Deutschland Ländersache.
Sabine Schenk | 09.04.2021
© freepik / eamesbot
 

Wie macht man das? Wo speichert man das Ergebnis? Braucht man eine Einwilligung? Was müssen Unternehmen bei der Durchführung von Corona-Schnelltests datenschutzrechtlich beachten? Diese und mehr Fragen erreichen uns derzeit.

Immer mehr Unternehmen setzen im Kampf gegen die Corona-Pandemie Schnelltests zur Erkennung des Coronavirus ein. Eine bundesweite Testverpflichtung besteht derzeit nicht, denn der Infektionsschutz und damit die Corona-Regeln sind in Deutschland Ländersache. In Sachsen gilt bereits seit dem 15. März für Arbeitgeber die Pflicht, Beschäftigten ein wöchentliches Testangebot zu unterbreiten. Beschäftigte mit Kundenkontakt müssen in diesem Falle eine Testung verpflichtend vornehmen.

 

1. Sind Corona-Schnelltests im Unternehmen für Mitarbeiter und Besucher zulässig?

Antwort: Ja, wenn die datenschutzrechtliche Interessenabwägung zugunsten des Unternehmens ausfällt. Diese ist vom Unternehmen (z.B. durch einen spezialisierten Rechtsanwalt/Datenschutzbeauftragten) schriftlich durchzuführen und zu dokumentieren.

Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

Wir haben das Thema aus datenschutzrechtlicher Sicht beleuchtet:

Auch wenn eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten als besonders sensible Daten grundsätzlich nur restriktiv möglich ist, können für Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern datenschutzkonform Daten erhoben und verwendet werden. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der gesetzlichen Grundlage stets zu beachten.

Die Berechtigung zur Verarbeitung personenbezogener Mitarbeiterdaten ergibt sich im nicht-öffentlichen Bereich aus § 26 Abs. 1 BDSG bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO.

Soweit Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind zudem § 26 Abs. 3 BDSG und Art. 9 Abs. 2 lit. b) DSGVO einschlägig. Danach ist die Verarbeitung sensibler Daten wie Gesundheitsdaten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig, wenn sie u.a. zur Erfüllung rechtlicher Pflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsrecht erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Mitarbeiter an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.

 

2. Was ist zu tun?

2.1 Führen Sie eine schriftliche Interessensabwägung durch!

Nach dem Arbeitsschutzgesetz besteht für den Arbeitgeber eine rechtliche Verpflichtung, eine Gefährdungsbeurteilung für die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz vorzunehmen und anschließend Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiter zu treffen. Das Ziel der Durchführung von Corona-Schnelltests am Arbeitsplatz ist es, die Ansteckung und Weiterverbreitung des Coronavirus gegenüber Personen am Arbeitsplatz und im Kontakt mit Kunden zu verhindern.

In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist eine Interessensabwägung zwischen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und dem individuellen Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter durchzuführen. Hierbei gilt es, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Danach ist eine Maßnahme verhältnismäßig, wenn sie für den Zweck geeignet ist, das mildeste aller dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden gleich effektiven Mittel ist und schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter an dem Ausschluss der Datenverarbeitung nicht überwiegen. Nur wenn diese Prüfung zugunsten des Arbeitsgebers ausfällt, dürfen Corona-Schnelltests am Arbeitsplatz durchgeführt werden.

 

2.2 Erstellen Sie eine juristisch richtig formulierte schriftliche Einwilligung! à Holen Sie die schriftliche Einwilligung der Mitarbeiter und Besucher ein!

Vorrangig muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, die seine Mitarbeiter weniger stark in ihren Rechten beeinträchtigen. Dazu zählt zum Beispiel die Arbeit aus dem Homeoffice. In den meisten Fällen dürfte es daher an der Verhältnismäßigkeit einer Datenverarbeitung durch einen Corona-Schnelltest fehlen.

Anlasslose Schnelltests am Arbeitsplatz darf der Arbeitgeber nur ausnahmsweise verlangen. Auf der sicheren Seite ist ein Arbeitgeber, wenn die Mitarbeiter mit der Durchführung eines Testes einverstanden sind und ihre ausdrückliche Einwilligung erteilen.

 

2.3 Verteilen Sie Infoblätter: Mitarbeiter müssen datenschutzrechtlich informiert werden!

In jedem Falle muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter im Rahmen der Durchführung von Corona-Schnelltests nach Art. 13 DSGVO datenschutzrechtlich informieren. Durch die Durchführung des Schnelltests und die Weitergabe des Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt werden personenbezogene Daten des Beschäftigten verarbeitet. Die betroffenen Beschäftigten sind daher spätestens im Zeitpunkt der Datenerhebung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren.

Die datenschutzrechtlichen Informationen können dem Mitarbeiter durch Übergabe eines Hinweisblattes zur Information über die Testung durch das geschulte Personal übergeben werden. Der Arbeitgeber sollte sich die Übergabe des Hinweisblatts schriftlich durch den Mitarbeiter bestätigen lassen.

 

2.4 Datenschutzrechtliche Dokumentation

Denken Sie daran, dass Sie die Durchführung der Tests sowie die damit zusammenhängenden Vorgänge und Fristen in dem Verarbeitungsverzeichnis gemäß Art. 30 DSGVO sowie in das Löschkonzept gemäß Art. 5 DSGVO entsprechend dokumentieren. Darüber hinaus bestehen weitere Dokumentationspflichten nach der DSGVO.

 

3. Achtung Datenschutzfalle! Besteht eine Meldepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Gesundheitsamt?

Bei den freiverkäuflichen „Selbsttests/Schnelltests“ dürfen positive Testergebnisse nicht ohne schriftliche Einwilligung des Betroffenen an das Gesundheitsamt weitergegeben werden. Bei der Frage, ob eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt besteht, ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Schnelltest oder um einen Selbsttest handelt. Bei Antigen-Schnelltests besteht nach dem Infektionsschutzgesetz eine Pflicht zur Meldung positiver Testergebnisse an das Gesundheitsamt. Bei Selbsttests, die zur Eigenanwendung durch Laien vorgesehen sind, besteht grundsätzlich keine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt.

 

Vermeiden Sie Bußgelder!

 

Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung des Datenschutzes in Ihrem Unternehmen. Sprechen Sie uns an!

 

Nehmen Sie Kontakt auf.

info@europajurist-schenk.com

Tel: 08333 / 926936-0  oder Tel: 089 / 2154387-7

Img of Sabine Schenk

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Europajuristin (Univ. Würzburg) TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte(TÜVSüd)