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Metaverse und Markenrecht – ein Ausblick

Immer mehr Unternehmen drängen ins Metaverse. Doch besonders NFTs und fehlende Landesgrenzen sorgen bei Markeninhabern für rechtliche Unsicherheit.
Michael Metzner | 27.06.2022
Metaverse und Markenrecht – ein Anwalt gibt Auskunft © Freepik
 

Digitale Marktplätze, der Verkauf virtueller Grundstücke und Megastores, in denen sich Menschen tummeln, die ihre Wohnung nicht verlassen haben. Das ist der Traum vom Metaverse. Wenn solche Vorstellungen eben noch in den Bereich der Science-Fiction-Literatur gehörten, scheinen sie jetzt kurz vor dem Durchbruch zu stehen. Gibt es keine rechtlichen Bedenken? Werden im Metaverse die Markenrechte gewahrt?

Das Metaverse ist kein rechtsfreier Raum und das Geschäftsleben kommt nicht ohne rechtliche Grundlagen aus. Die Frage ist eher, welches Recht zur Anwendung kommt und auf welche Weise es sich durchsetzen lässt. Was bedeutet also die Entwicklung des Metaverse für Markeninhaber?

Recht im virtuellen Raum

Das Thema Metaverse liegt im Trend und es gibt auch schon Fälle, die die Gerichte beschäftigen. Kürzlich hat das Unternehmen Hermès den Künstler Mason Rothschild wegen Markenrechtsverletzung verklagt. Rothschild hatte die bekannten Hermès Birkin Bags im Metaverse als NFTs verkauft. Er ist überzeugt, dass es sich um Kunstwerke handelt, auf denen die Birkin Bags lediglich dargestellt werden. Hermès sieht dagegen eine Verletzung seiner Markenrechte und spricht von unlauterem Wettbewerb. Um es noch einmal deutlich zu sagen: Es geht nicht um ein echtes Produkt, sondern um dessen virtuelles Abbild. Wie auch immer die Angelegenheit ausgehen wird, wir sehen hier einen Fall, der für zahlreiche zukünftige Konflikte stehen könnte.

Das Beispiel zeigt, dass das Metaverse kein rechtsfreier Raum ist. Was man dort tut, kann rechtliche Konsequenzen haben. Es gibt Regeln, die zu beachten sind. An einem Ort, an dem man Geschäfte macht, müssen rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden können. Die Unsicherheit besteht vielmehr darin, dass sich unter den Bedingungen des Metaverse zahlreiche rechtliche Fragen stellen, die zuvor keine Rolle spielten. Als Markeninhaber ist man deshalb gut beraten, sich auf die neue Situation möglichst schnell einzustellen.

Stand des Markenschutzes überdenken

Es gibt für den Markeninhaber also gute Gründe, den rechtlichen Stand seines Markenschutzes zu überdenken und gegebenenfalls zu erweitern. Das zielt vor allem auf die Klassen ab, nach denen Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihres Markenschutzes eingeteilt werden. Wir sprechen an dieser Stelle über die Nizza-Klassifizierung, die Bereiche festlegt, die markenrechtlich beansprucht werden können. Die Klassifizierung ist lange vor der virtuellen Welt entstanden und wird ihr daher nicht gerecht. Es ist schwer einzuschätzen, ob in einem Konfliktfall im Metaverse ein Markenschutz besteht. Wer als Markeninhaber auf Nummer sicher gehen will, sollte sein Markenrecht über mehrere Klassen ausdehnen.

Das betrifft die Produktbezeichnung und das Logo, aber auch den Firmennamen. Berühmte Marken wie Apple, Nike, McDonald’s haben mit ihrem Markenschutz im Metaverse wenig Probleme, weil sie als Marke weltweit bekannt sind. Sie können erfolgreich darauf bestehen, dass ihre Markenrechte für verschiedene Klassen gelten. Die meisten Unternehmen sind als Marke aber längst nicht so bekannt. Es kann also sinnvoll sein, auch den Schutz für den Firmennamen zu erweitern.

Im Gegensatz zur realen Welt kennt das Metaverse keine herkömmlichen Landesgrenzen. Da stellt sich die Frage, wo man am besten geschützt sein sollte, wenn es um die virtuelle Welt geht. Um diese Frage zu beantworten, hält man sich an einige recht eindeutige Anhaltspunkte: die Sprache, die Domainendung und den Wohnort der Kunden. Der beste Schutz sollte also dort bestehen, wo man den überwiegenden Teil seines Geschäfts abwickelt.

Nun mag man einen Prozess vor einem deutschen Gericht gewinnen, doch damit ist noch nicht klar, ob das Urteil in den USA oder in Brasilien anerkannt wird. Wir könnten es beispielsweise mit einer Marke zu tun haben, die in Deutschland gesichert ist, während das Metaverse seinen Firmensitz in den USA hat und ein Anbieter aus Brasilien die Markenrechte verletzt. Man stößt immer wieder auf das Problem, dass eine weltumspannende virtuelle Welt einem territorialen Recht gegenübersteht. Eine Anbieterkennzeichnung gibt es im Metaverse auch noch nicht. Die Lösung wird vermutlich darin liegen, dass die Betreiber des Metaverse für Rechtsverletzungen in die Verantwortung genommen werden. Vorbild könnte das Gesetz über digitale Dienste sein, auf das sich die EU inzwischen geeinigt hat.

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Über Michael Metzner

Dr. Michael Metzner ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für gewerblichen Rechtsschutz.