OLG Düsseldorf: Kein Spam bei E-Mail-Werbung für Angebotsaufforderung
Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Bahr, http://www.Dr-Bahr.com
Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 04.10.2005- Az.: I-20 U 64/05) hatte zu beurteilen, ob auch dann ein Fall der unverlangten E-Mail-Werbung vorliegt, wenn der Versender in der Mail um ein Vertragsangebot des Empfängers bittet.
Der Versender der E-Mail hatte an den Kläger geschrieben:
"„Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Vorstand,
sehr geehrter Webmaster,
Wir sind Betreiber der Homepage http: //www.(...). de
Sie können sich auch gerne einmal in Ruhe umschauen, wir haben einen Test-Account für sie bereitgestellt (...) und würden gerne auf Ihrer Homepage einen unserer Werbebanner plazieren.
Wir zahlen Ihnen pro angemeldeten User, der sich über unseren Werbebanner anmeldet, eine Prämie von 5 Euro. Falls sie hier eine Möglichkeit sehen, können Sie uns gerne über unsere e-Mail-Adresse (...) kontaktieren.
Falls Sie sich direkt anmelden möchten benutzen Sie bitte auf unserer Homepage den Button - Partnerprogramm - Anmeldung. Vielleicht möchten Sie auch mal einen kurzen Blick in unser Forum werfen: http://www.(...).de; über eine Zusammenarbeit mit Ihnen würden wir uns sehr freuen.
Mit sportlichem Gruß (...)"
Hierin sahen die Düsseldorfer Richter keinen Verstoß gegen § 7 Abs.2 Nr. 3 UWG.
"Es handelt sich (...) deswegen nicht um „Werbung" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil der Sendende damit gegenüber dem Empfänger nicht Waren oder Dienstleistungen – auch nicht mittelbar über eine Anpreisung seines Unternehmens – abzusetzen versuchte, sondern um Dienstleistungen des Empfängers warb, für die er (...) ein Entgelt zu entrichten bereit war.
Der Beklagte hat sein Leistungsangebot zwar dem FC (...) in der angegriffenen E-Mail vorgestellt. Dies erfolgte jedoch nicht mit dem Ziel, seine Leistungen bei dem Verein abzusetzen. Vielmehr sollte letzterer auf seiner Website „www.fc-(...).de“ dem Beklagten „Platz" für Bannerwerbung zur Verfügung stellen, wofür der Beklagte ein Entgelt zu zahlen bereit war.
Es handelte sich mithin nicht um Werbung um Absatz von Waren oder Dienstleistungen (zukünftig Absatzwerbung genannt), sondern Werbung um Dienstleistungen der Gegenseite (zukünftig Nachfragerwerbung genannt)."
Dann setzt sich das Gericht mit der Frage auseinander, ob die E-Mail nicht allgemein als unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs.1 UWG eingestuft werden könnte.
"Das beanstandete Verhalten ist auch nicht nach der allgemeinen Vorschrift des § 7 Abs. 1 UWG wettbewerbswidrig.
Ob eine unzumutbare Belästigung eintritt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (...).
Gegen eine unzumutbare Belästigung spricht, dass der FC (...) Betreiber einer Website ist, auf der er sich der Öffentlichkeit präsentiert, und auf dieser Website seine E-Mail-Adresse angibt. Er muss dann damit rechnen, dass ihn unter dieser E-Mail-Adresse Anfragen erreichen, die jedenfalls das typische Angebot eines Sportvereins betreffen (...).
Das betrifft nicht nur Anfragen zum Spielangebot oder für Kartenverkäufe, sondern unter den heutigen Umständen auch Anfragen zur Bannerwerbung. Bereits früher war die Bandenwerbung üblich; da Sportvereine auf Einnahmen angewiesen sind, konnten Unternehmen davon ausgehen, dass Anfragen in dieser Richtung willkommen waren. Unterhält ein Sportverein (...) eine Website, verhält es sich bei Bannerwerbung ebenso. Das gilt umso mehr, als der FC (...) auf seiner Website tatsächlich Bannerwerbung betreibt (...).
Zeit, Mühe und Kosten, die E-Mail des Beklagten zu identifizieren und gegebenenfalls ohne nähere Befassung zu löschen, sind gering. (...) Schließlich handelte es sich bei dem FC (...) nicht um einen besonders schützenswerten Verbraucher, sondern um eine juristische Person."