Haftung von Youtube für Urheberrechtsverletzung
Jedenfalls nach Kenntnis eines Urheberrechtsverstoßes haftet Youtube deshalb als Störer auf Unterlassung und muss die Inhalte kontrollieren, wenn zumutbare Verhaltenspflichten
nicht beachtet werden.
So das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 20. April 2012 (Az.: 310 O 461/10) Die GEMA hat als Wahrnehmungsgesellschaft die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Werken der Musik in Deutschland. Da Youtube einige Videos trotz zuvor erfolgter Mitteilung darüber nicht entfernte. Hat diese vor dem LG Hamburg einen Unterlassungsanspruch gegen Youtube durchgesetzt. Zwar habe Youtube die betreffenden Videos nicht selbst eingestellt, sondern dies ist durch die Nutzer geschehen, so dass das Portal nach Ansicht der Hamburger Richter nicht als Täter hafte. Eine sog. Störerhaftung komme jedoch nach Auffassung des Gerichts sehr wohl in Betracht, da Youtube nach Kenntnisnahme der Verstöße Prüf- und Kontrollpflichten in zumutbarem Rahmen durchzuführen und dies nicht ausreichend vorgenommen habe. Solche Pflichten betreffen alle zukünftigen Uploads nachdem das Portal von dem Rechteinhaber über eine Verletzung in Kenntnis gesetzt wurde. Videos die vor dieser Kenntnis hochgeladen wurden sind von der Prüfpflicht hingegen nicht erfasst.
„So spektakulär, wie es auf den ersten Blick sein mag ist das Urteil des LG Hamburg gar nicht ausgefallen. Die Hamburger Richter haben die Grundsätze der Störerhaftung eines Portalbetreibers auf den Fall Youtube bzw. Videoportal übertragen. Ebay muss –
insbesondere bei Markenverletzungen- schon lange diese Verpflichtungen erfüllen und hat hier bereits so einige Rechtsstreitigkeiten geführt. Die Übertragung von Prüfpflichten nach Kenntnis war auch für Urheberrechtsfälle im Grunde nur eine konsequente Weiterentwicklung des geltenden Rechtes. Ob grundsätzlich eine andere Lösung dieses Problems sinnvoll wäre, hatten die Richter aufgrund der gelten Rechtslage nicht zu entscheiden .“ so Sascha Faber, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheber- und Medienrecht der Kanzlei volke2.0.
Rechtsmittel sind zwar noch nicht bekannt, es ist jedoch zu vermuten, dass dieser Streit durch die Instanzen gehen und dieses Urteil noch lange nicht das letzte Wort sein wird.
Über volke2.0:
volke2.0 ist seit mehr als 12 Jahren ausschließlich in den Bereichen Intellectual Property (Marken-, Wettbewerbs-, Patent- und Urheberrecht) und Informationstechnologierecht tätig. Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Beratung der Schnittemenge der beiden Gebiete: Intellectual Property and Information Technology. Die hochspezialisierten Fachanwälte betreuen national und international tätige E-Commerce / E-Business-Anbieter, EDV- und Software-Anbieter, Internet (Service) Provider, Werbe-/Marketingagenturen und Verlage.
(www.volke2-0.de )
Autor dieser Mitteilung:
Sascha Faber, LL.M. (Medienrecht) Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-,
Gebrauchs-, Geschmacksmuster- und Patentrecht)
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Kontakt für Presseanfragen:
Kanzlei volke2.0
Pressestelle / Press office
- Rechtsanwalt Albrecht -
Parkstraße 16
D - 44532 Lünen
Tel.: +49 (0) 2306 756840
Fax: + 49 (0) 2306 7568411
E-Mail: presse@volke2-0.de
Web: www.volke2-0.de
Twitter: www.twitter.com/volke20
XING: www.xing.com/profile/Rolf_Albrecht
nicht beachtet werden.
So das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 20. April 2012 (Az.: 310 O 461/10) Die GEMA hat als Wahrnehmungsgesellschaft die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Werken der Musik in Deutschland. Da Youtube einige Videos trotz zuvor erfolgter Mitteilung darüber nicht entfernte. Hat diese vor dem LG Hamburg einen Unterlassungsanspruch gegen Youtube durchgesetzt. Zwar habe Youtube die betreffenden Videos nicht selbst eingestellt, sondern dies ist durch die Nutzer geschehen, so dass das Portal nach Ansicht der Hamburger Richter nicht als Täter hafte. Eine sog. Störerhaftung komme jedoch nach Auffassung des Gerichts sehr wohl in Betracht, da Youtube nach Kenntnisnahme der Verstöße Prüf- und Kontrollpflichten in zumutbarem Rahmen durchzuführen und dies nicht ausreichend vorgenommen habe. Solche Pflichten betreffen alle zukünftigen Uploads nachdem das Portal von dem Rechteinhaber über eine Verletzung in Kenntnis gesetzt wurde. Videos die vor dieser Kenntnis hochgeladen wurden sind von der Prüfpflicht hingegen nicht erfasst.
„So spektakulär, wie es auf den ersten Blick sein mag ist das Urteil des LG Hamburg gar nicht ausgefallen. Die Hamburger Richter haben die Grundsätze der Störerhaftung eines Portalbetreibers auf den Fall Youtube bzw. Videoportal übertragen. Ebay muss –
insbesondere bei Markenverletzungen- schon lange diese Verpflichtungen erfüllen und hat hier bereits so einige Rechtsstreitigkeiten geführt. Die Übertragung von Prüfpflichten nach Kenntnis war auch für Urheberrechtsfälle im Grunde nur eine konsequente Weiterentwicklung des geltenden Rechtes. Ob grundsätzlich eine andere Lösung dieses Problems sinnvoll wäre, hatten die Richter aufgrund der gelten Rechtslage nicht zu entscheiden .“ so Sascha Faber, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheber- und Medienrecht der Kanzlei volke2.0.
Rechtsmittel sind zwar noch nicht bekannt, es ist jedoch zu vermuten, dass dieser Streit durch die Instanzen gehen und dieses Urteil noch lange nicht das letzte Wort sein wird.
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Autor dieser Mitteilung:
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