Pflicht zur Preisangabe auch im E-Mail-Newsletter
Eine heute veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes gibt Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Regeln der Preisangabenverordnung (PAngV) auch dann gelten, wenn mit Preisen in einem Newsletter geworben wird. Die Entscheidung zeigt erneut, dass die Werbung mit Preisen kompliziert ist und der Teufel im Detail steckt.
Im konkreten Fall wurde für einen Telefon-Tarif und eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen geworben, ohne dass darauf hingewiesen wurde, dass die Inanspruchnahme dieser Leistungen einen Kabelanschluss voraussetzt, der weitere Kosten auslöst.
Wer als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, muss nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (PangV) Endpreise angeben. Unter Endpreis ist der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile zu verstehen. Wenn für einen Kabelanschluss eine Installationsgebühr anfällt, muss bei der Werbung für eine Internet-Flatrate, die einen Kabelanschluss voraussetzt, darauf hingewiesen werden. Dies hat der BGH in seiner heute veröffentlichten Entscheidung vom 10.12.2009 erneut festgehalten (Aktenzeichen: I ZR 149/07).
In den Endpreis einzubeziehen sind alle unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Nicht erforderlich ist eine Preisangabe für andere zusätzliche Produkte, die nicht notwendig mit erworben werden müssen (z. B. Verbrauchsmaterialien oder Zubehör). Hier setzt die Inanspruchnahme der Internet-Flatrate aber einen Kabelanschluss voraus. Jedenfalls Verbraucher, die im Zeitpunkt der Werbung einen Kabelanschluss noch nicht haben, müssen diesen erst beauftragen und eine Installationspauschale und monatliche Gebühren zahlen. Dies – so der BGH – sei in der Werbung zu berücksichtigen. Wer also Preise angibt, muss auch auf solche Zusatzkosten hinweisen.
Das eingesetzte Medium spielt dabei keine Rolle. Auch die Preiswerbung in E-Mail-Newslettern muss die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit berücksichtigen.
Die Regeln zu der Werbung mit Preisen sind teilweise sehr kompliziert. Die Komplexität wird noch erhöht, wenn die Werbung grenzüberschreitend erfolgt und der Unternehmer seine Leistungen auch im Ausland anbietet. Aus diesem Grund haben wir gemeinsam mit Bühlmann Rechtsanwälte aus Zürich mit Unterstützung des eco Verbandes einen Leitfaden zur Preiswerbung erstellt, der hier kostenlos heruntergeladen werden kann.
Dr. Martin Schirmbacher
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
HÄRTING Rechtsanwälte
schirmbacher@haerting
Im konkreten Fall wurde für einen Telefon-Tarif und eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen geworben, ohne dass darauf hingewiesen wurde, dass die Inanspruchnahme dieser Leistungen einen Kabelanschluss voraussetzt, der weitere Kosten auslöst.
Wer als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, muss nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (PangV) Endpreise angeben. Unter Endpreis ist der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile zu verstehen. Wenn für einen Kabelanschluss eine Installationsgebühr anfällt, muss bei der Werbung für eine Internet-Flatrate, die einen Kabelanschluss voraussetzt, darauf hingewiesen werden. Dies hat der BGH in seiner heute veröffentlichten Entscheidung vom 10.12.2009 erneut festgehalten (Aktenzeichen: I ZR 149/07).
In den Endpreis einzubeziehen sind alle unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Nicht erforderlich ist eine Preisangabe für andere zusätzliche Produkte, die nicht notwendig mit erworben werden müssen (z. B. Verbrauchsmaterialien oder Zubehör). Hier setzt die Inanspruchnahme der Internet-Flatrate aber einen Kabelanschluss voraus. Jedenfalls Verbraucher, die im Zeitpunkt der Werbung einen Kabelanschluss noch nicht haben, müssen diesen erst beauftragen und eine Installationspauschale und monatliche Gebühren zahlen. Dies – so der BGH – sei in der Werbung zu berücksichtigen. Wer also Preise angibt, muss auch auf solche Zusatzkosten hinweisen.
Das eingesetzte Medium spielt dabei keine Rolle. Auch die Preiswerbung in E-Mail-Newslettern muss die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit berücksichtigen.
Die Regeln zu der Werbung mit Preisen sind teilweise sehr kompliziert. Die Komplexität wird noch erhöht, wenn die Werbung grenzüberschreitend erfolgt und der Unternehmer seine Leistungen auch im Ausland anbietet. Aus diesem Grund haben wir gemeinsam mit Bühlmann Rechtsanwälte aus Zürich mit Unterstützung des eco Verbandes einen Leitfaden zur Preiswerbung erstellt, der hier kostenlos heruntergeladen werden kann.
Dr. Martin Schirmbacher
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
HÄRTING Rechtsanwälte
schirmbacher@haerting